Law & Disorder

“Wenn die Gerechtigkeit untergeht,
so hat es keinen Wert mehr, dass Menschen leben auf Erden.“

(Immanuel Kant)









 
  Wie rechtsstaatlich ist unser Rechtsstaat?

Anspruch und Wirklichkeit
Irritationen oder Zivilcourage?
Ursachen im Einzelfall oder System?
Die Abhängigkeit unserer Justiz
Für Recht und Gerechtigkeit in Politik, Staat und Wirtschaft
Mitwirkende
Der Pranger
• Fälle
  - Die Vorsitzende Richterin Jongedijk und ihr Verständnis von der Zivilprozessordnung
  - Ermittlungsmethoden des Staatsanwalts Peter Klages
  - Strafanzeige gegen RA Matthias Fontaine
  - Ermittlungsverfahren NZS 1433 Js 50105/06 (Staatsanwaltschaft Hannover)
  - Rechtsbeugung, Strafvereitelung, Täuschung und Betrug gemäß Staatsanwaltschaft Hannover (Dr. Ihnen) keine Straftaten (NZS 1171 Js 110201/08)
  - Anfrage zur Mitwirkung von Vorgesetzten im Verfahren NZS 1171 Js 110201/08
  - Rechtsanwältin Dr. Brunn täuscht Landgericht Braunschweig
  - Für die Staatsanwaltschaft zur Erinnerung

 
Erfahrungen anderer Bürger  
CLEANSTATE  
Anspruch und Wirklichkeit

Das staatliche Handeln ist an Gesetze gebunden, an rechtliche Normen. Rechtsstaatlichkeit soll den Bürger vor staatlicher Willkür schützen. Der Bürger soll Rechtssicherheit haben, nicht Willkür ausgesetzt sein. Die formale Bindung der Staatsgewalt an das Gesetz wird ergänzt durch ein inhaltliches, materielles Rechtsstaatsprinzip, nach dem Grundgesetz die Würde des Menschen als oberster Grundwert. Ziel dieses Prinzips ist aber auch die Bewahrung des Rechtsstaates, sonst droht Anarchie und damit der Zerfall der von den Bürgern gewollten Ordnung. Jeder Bürger hat das Recht, bei einer Verwaltungsbehörde einen förmlichen Widerspruch einzureichen, wenn er sich durch deren Maßnahmen zu Unrecht belastet bzw. in seinen Rechten unmittelbar und persönlich verletzt sieht. Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, hat der Bürger das Recht, die Gerichte anzurufen. Was passiert aber, wenn der Bürger seine Rechte versucht wahrzunehmen? Zur Sicherstellung dieser Rechte wäre eine Gewaltenteilung im Staate notwendig, bei der die drei Staatsfunktionen, Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung [Legislative, Exekutive, Judikative], in den Händen gleich geordneter, in sich verschiedener Organe liegen. Die Notwendigkeit liegt auf der Hand: Gegenseitige Kontrolle und gleichgewichtige Staatsorgane können sich die Waage halten. Diese Lehre hat ihren Ursprung in der Erfahrung, dass, wo auch immer die gesamte Staatsgewalt sich in den Händen eines Organs nur vereinigt, dieses Organ die Macht missbrauchen wird...“ [so Prof. Dr. Carlo Schmid am 08.09.1948 vor der verfassungsgebenden Versammlung (dem Parlamentarischen Rat)]. „Das Prinzip der Gewaltenteilung ist, wie andere organisatorische Verfassungsprinzipien, nicht Selbstzweck, sondern soll bewirken, dass durch Aufteilung der Macht auf Träger unterschiedlicher Interessenrichtung die Machtträger sich gegenseitig zu größerer Richtigkeit steigern.\“ Prof. Dr. Hans Herbert v. Arnim

In Deutschland hat bis heute keine Übertragung der Recht sprechenden Gewalt auf einen eigenen Machtträger stattgefunden. Gemäß Prof. Dr. Helmut K.J. Ridder auf dem 40. Deutschen Juristentag 1953 “gibt es keine »rechtsprechende Gewalt« in der Demokratie des Grundgesetzes“. Die Tatsache, dass das Grundgesetz die “rechtsprechende Gewalt“ wörtlich nennt und sie in Art. 92 GG “den Richtern anvertraut“ schob er beiseite: Hierbei handle es sich um eine “unglückliche Terminologie des Grundgesetzes“, um “nebelspendenden Wortzauber“.

Wie sieht es in der Realität mit der Menschenwürde aus, der Gleichheit vor dem Gesetz, der Bindung an Gesetze und Normen, mit Rechtssicherheit statt Willkür und der Rechtsweggarantie? Mit diesem Thema haben sich in den vergangenen Jahrhunderten viele kluge Geister beschäftigt. Menschenrechtsverletzungen und Missachtung der Würde des Menschen wurde immer wieder als Merkmale totalitärer Systeme genannt.

In dem Buch “Animal Farm“, Farm der Tiere beschreibt George Orwell allegorisch die Ereignisse in der Sowjetunion nach der Oktoberrevolution, besonders den Aufstieg des Stalinismus. Das Zitat „Alle Tiere sind gleich“ entstammt den Sieben Geboten, einer Art Verfassung, die die Tiere sich geben. Daraus wird im Laufe der Zeit „All animals are equal, but some animals are more equal than others” „Alle Tiere sind gleich, aber einige Tiere sind gleicher“, ein Kommentar auf die Proklamation durch die Schweine, die die Regierung in der Farm der Tiere kontrollieren. Er beschreibt kurz und knapp die Scheinheiligkeit von Regierungen, die die absolute Gleichheit ihrer Bürger proklamieren, aber Macht und Privilegien an eine kleine Elite übertragen.

Der Satz “All animals are equal, but some animals are more equal than others“ oder auch „Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen“ sind heutzutage in Deutschland geflügelte Worte, wenn bekannte Politiker, hochrangige Beamte oder Wirtschaftsbosse bei der Strafverfolgung sozusagen „mit einem blauen Auge“ davonkommen oder erst gar keine Strafverfolgung stattfindet, Justizverbrechen von der eigenen Zunft nur widerwillig wahrgenommen oder nach dem Prinzip der drei Affen verfahren wird. Jürgen Roth hat in seinem Buch „Der Deutschland Clan“ beispielhaft „einige Irritationen über die unabhängige Justiz“ beschrieben und „wie selbstverständlich die Verfassung gebrochen wird“.
 
Irritationen oder Zivilcourage?

Die Richtigkeit der folgenden Zitate bekannter und anerkannter deutscher Persönlichkeiten unterstellt tun sich riesige Unterschiede zwischen Anspruch und Wirklichkeit auf.

Die Sammlung der Fehlurteile bundesdeutscher Gerichte spiegelt eine Gedankenführung bei Richtern wider, die mit demokratischem Verständnis nichts gemein hat; gleichwohl setzt keine Partei eine Änderung des Zustandes der dritten Gewalt in die erste Reihe ihrer Forderungen.“
Ulrich Wickert

“Ich stimme mit Ihnen überein, dass der Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland systematisch abgebaut wird.“
Bemerkung eines Mitglieds des Deutschen Bundestags und Mitglieds des Rechtsausschusses im Jahre 1997

“Die Deutschen müssen sich fragen, ob die Menschenrechte in unserem Land tatsächlich den Stellenwert haben, der ihnen nach unserer Verfassung und der Überzeugung aller Demokraten gebührt.“
Wolfgang Thierse, ehemaliger Bundestagspräsident

“Die heutige politische Justiz judiziert aus dem gleichen gebrochenen Rückgrat heraus, aus dem das Sondergerichtswesen (Hitlers) zu erklären ist.“
Dr. h.c. Max Güde, weiland Generalbundesanwalt

“Die Lösung (der Justizmisere) wird heißen müssen, diejenigen aus dem Rechtswesen zu entfernen, die mit Ablegung ihrer Examina gleichzeitig ihre Menschlichkeit abgelegt und diese eingetauscht haben gegen Dünkel, bierselige Corpsbrüderschaft, Hofschranzentum und eine Ahnungslosigkeit, die ihresgleichen sucht.“
H. Kardel, Ritterkreuzträger

Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär.“
Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger. Karlsruhe. In einem Beitrag in der “Deutschen Richterzeitung“, 9/1982, S. 325

In Deutschland kann man, statt einen Prozeß zu führen, ebenso gut würfeln.
Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger, Karlsruhe



'Justitia' braucht einen Behindertenausweis. Sie ist schwer beschädigt.
Bundesarbeitsminister a.D. Norbert Blüm

Ich habe in Schleswig-Holstein, in einem ganzen Bundesland, noch keinen nichtkorrupten Anwalt, Richter oder Staatsanwalt kennen gelernt, bis heute!“
Kreisoberinspektorin Marion Dellnitz, Epenwöhrden

In den konkreten Fragen ihres individuellen Lebensschicksals von meist existentieller Bedeutung begegnen die Menschen einer von der gnadenlosen Härte abstrakter Ideologien geprägten Rechtsordnung. So werden sie in ihrem ureigensten Privatbereich zum Spielball und Opfer des jeweils staatlich verordneten “Zeitgeistes“. Seine Flüchtigkeit hüllt sich in den trügerisch tarnenden Mantel der Wahrheit mit Absolutheitsanspruch.“
Wolfgang Zeidler Präsident des Bundesverfassungsgerichts (1984)

Es gibt in der deutschen Justiz zu viele Macht besessene, besser wissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist.“
Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in “Zeitschrift für anwaltliche Praxis“ 6/1999 vom 24.3.1999, S. 266

Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst.“
Prof. Diether Huhn in: “Richter in Deutschland“, 1982, zitiert nach: “Diether Huhn in memoriam“ von Prof. Dr. Eckhart Gustavus, Berlin, NJW 2000, Heft 1, S. 51.

Den Kundigen wie den Unkundigen überrascht die Vielfalt der Sachverhalte, die zu parteiverräterischem Handeln oder doch in seine Nähe rückendem Verhalten genutzt werden. Noch mehr erstaunt die nicht selten geradezu jungfräulich anmutende Unberührtheit der Rechtskenntnis vom Inhalt und den ausgedehnten Grenzen des § 356, das leichtgläubige Vertrauen gestandener Volljuristen in das Urteil von Laien über diffizile Rechtsfragen und die Unbekümmertheit und manchmal Unverfrorenheit, mit der Rechtsanwälte, das Ethos ihrer Berufsbezeichnung außer acht lassend, sich über die Grenzen des § 356 hinwegsetzen zu können gemeint haben.“
Leipziger Kommentar -zum Strafgesetzbuch -, 10. Auflage 1982, § 356 StGB, Rechtsbeugung, Rdn. 164

Nicht jeder Anwalt verdient sich den Luxus durch ehrliche Arbeit. In die Schlagzeilen geraten Juristen, die sich zu Kumpanen und Komplizen von Kriminellen machen oder der Anfechtung nicht widerstehen können, ehrlich mit dem ihnen anvertrauten Geld umzugehen. – Unten durch sind sie hingegen bei vielen Bürgern, die selbst Erfahrungen im Umgang mit Anwälten gesammelt haben. - Der Anwaltsberuf, resümieren die Autoren der Studie, sei 'mit einem erstaunlich eindeutigen und kritisch bewerteten Image behaftet.' Derart negativ werde womöglich 'kein anderer freier Beruf' gesehen.“
SPIEGEL-Redakteur Norbert F. Pötzl über den Ansehensverlust der westdeutschen Anwälte (I) in DER SPIEGEL, 49/1989, S. 152, 158

Ein Justizkollegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer wie eine Diebesbande. Vor der kann man sich schützen. Aber vor Schelmen, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Pressionen auszuführen, vor denen kann sich kein Mensch hüten, sie sind ärger wie die größten Spitzbuben in der Welt und meritieren eine doppelte Bestrafung.“
Friedrich der Große (1712 - 1786)
 
Ursachen im Einzelfall oder System



Handelt es sich um Unfähigkeit, Gleichgültigkeit oder etwa Korruption, wenn - auch aus Sicht vieler mündiger Bürger, die keine tief greifenden juristischen Kenntnisse, dafür aber einen gesunden Menschenverstand haben - Unrechtsurteile gefällt werden oder die Staatsanwaltschaften im Vorfeld erst gar nicht ermitteln, Ermittlungsverfahren ohne faktische Begründung einstellen oder Beweismittel aus den Händen von Staatsanwalt und Richtern einfach unauffindbar verschwinden? Was ist dann von den einleitenden Worten Als “Dritte Gewalt“ ist die Justiz neben der Gesetzgebung durch die Parlamente (Legislative) und der Verwaltung (Exekutive) ein wesentlicher funktionaler Bestandteil unserer demokratischen Staatsordnung“ auf der Homepage des Niedersächsischen Justizministeriums überhaupt noch zu halten? Welche eigentümlichen Auslegungen die Begriffe „Gerechtigkeit“, „im Namen des Volkes“ und „Rechtspflege“ werden aber tagtäglich in Gerichten und Staatsanwaltschaften praktiziert?

Wie ernst kann man dann das Vorwort des Herrn Generalstaatsanwalt Harald Range auf der Homepage der Generalstaatsanwalt Celle dann noch nehmen? „Wir sorgen durch konsequente Strafverfolgung“ und „schnelle Hilfe für die Opfer von Straftaten … dass Sie im Herzen Niedersachsens frei, angstfrei und sicher leben können. Mit … den Gerichten arbeiten wir eng und vertrauensvoll zusammen.“

Oder liegt einer der Schlüssel für „nicht rechtsstaatliche Ermittlungsverfahren und Strafverfahren“ darin begründet, dass eine der Institutionen, die der Rechtsprechung als ermittelnde Instanz vorgeschaltete Staatsanwaltschaft als Organ der Exekutive von den Gerichten unabhängig und den Richtern weder über- noch unterstellt ist. Sie ist im Gegensatz zu den Gerichten nicht unabhängig, sondern hierarchisch gegliedert. Die Dienstaufsicht über die Generalstaatsanwälte steht dem jeweiligen Landesjustizministerium zu. Die Staatsanwaltschaften sind also gleichsam Instrument der Exekutive. Gibt es „StaRi“-Connections (Staatsanwalt/Richter) oder Ausprägungen von AnwaStaRi-Connections oder die häufig zitierten Corpsbrüderschaften?

Die Staatsanwaltschaften unterliegen dem Legalitätsprinzip. Dies ist in Deutschland die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft und Polizei), ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer Straftat erlangt hat (z. B. durch Anzeigeerstattung)(§§ 152 Abs. 2, 160, 163 StPO; § 386 AO) und, sofern der Verdacht eine Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich macht, auch Anklage zu erheben.

Durchbrochen wird das Legalitätsprinzip durch das Opportunitätsprinzip. Besteht nur eine geringe Schuld oder sind schwerwiegendere Straftaten zu verfolgen, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegebenenfalls einstellen. Es handelt sich dabei um einen Unterfall der Ermessensentscheidung und gilt grundsätzlich, solange nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes besagt. Ein Ermessen hat eine Behörde dann, wenn ihr, trotz Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm “Spielraum für eine eigene Entscheidung“ verbleibt.

Wie gehen aber Staatsanwaltschaften mit dieser Verpflichtung bzw. diesen Prinzipien um? Hat die Staatsanwaltschaft im Einzelfall tatsächlich „Spielraum für eine eigene Entscheidung“ und wie begründet sie im Einzelfall die Anwendung des Opportunitätsprinzip? Welche Begründungen zieht die Staatsanwaltschaft im Einzelfall heran, um überhaupt erst gar kein Ermittlungsverfahren durchzuführen; begründet sie überhaupt Entscheidungen? Was ist davon zu halten, wenn Ermittlungsverfahren de facto erst gar nicht geführt werden und eine Einstellung auf Weisung einer höheren Dienststelle erfolgt, ohne dass die Entscheidungsträger namentlich genannt werden? Warum werden Verfahren nach § 153 StPO eingestellt, obwohl die Summe der Straftaten mehrjährige Gefängnisstrafen nach sich ziehen müsste?
 
Die Abhängigkeit unserer Justiz

Die Abhängigkeit unserer Justiz

 
Für Recht und Gerechtigkeit in Politik, Staat und Wirtschaft

Für Recht und Gerechtigkeit in Politik, Staat und Wirtschaft

 
Mitwirkende

In den folgenden Wochen und Monaten werden hier meine Erfahrungen mit der Justiz an Vorfällen dokumentiert, wie sie sich tatsächlich im Verantwortungsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Celle, der Staatsanwaltschaft Hannover sowie am Amtsgericht Hannover, Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle abgespielt haben. Ich dokumentiere nur Tatsachen, die durch Schriftverkehr unter Angabe der Aktenzeichen zu 100% zu belegen sind. Die in Strafanzeigen Beschuldigten sind Zivilpersonen, Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte. In diesen Verfahren betroffene Personen sind:

Rudolf Gregorica Generalmanager Lanex a.s., Tschechische Republik
Hynek Hromada Geschäftsführer Qflex s.r.o.l, Tschechische Republik
Jens-Uwe Heuer Rechtsanwalt bei HERFURTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE
Marc-Andre Delp Rechtsanwalt bei HERFURTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE
Dr. Yvona Keiper-Rampakova Rechtsanwältin (nicht in Deutschland zugelassen) bei HERFURTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE
Matthias Fontaine Rechtsanwalt in Sozietät FONTAINE GÖTZE
Peter Immen Richter am Amtsgericht Hannover
Jongedijk Vorsitzende Richterin am Landgericht Hannover
Dr. Hans-Heiner Bodmann Vorsitzender Richter am Landgericht Hannover und Richtermediator
Doris Schrader Vorsitzende Richterin am Landgericht Hannover und Richtermediatorin
Dr. Bettina Cramer Richterin am Landgericht Hannover und Richtermediatorin
Dr. Mathias Plumeyer Richter am Landgericht Hannover und Richtermediator
Staatsanwaltschaft Hannover
Staatsanwältin Becker-Kunze
Peter Klages Staatsanwalt
Fischer Staatsanwältin
Dirk Schneidewind Staatsanwalt
Meyer Staatsanwältin
Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft in Celle
Arnold Ltd. Oberstaatsanwalt
Müller Oberstaatsanwältin


Die Liste der Staatsanwälte ist nicht vollständig, teilweise wurden von mir eingereichte Strafanzeigen von drei Staatsanwälten bearbeitet. Wer welche Tätigkeiten im Laufe der Zeit dabei ausführte, ist meistens auch aus den Akten nicht ohne weiteres feststellbar.

Da der Ausgangspunkt der strafrechtlich relevanten Vorfälle, die hier dokumentiert werden, im zivilrechtlichen Bereich liegt, werde ich zwangsläufig zum Verständnis auch auf diese Vorgänge eingehen. Der Leser mag sich selber ein Bild darüber machen, ob Richter „faire“ Verfahren durchführen, sich an Tatsachen des Parteivorbringens halten, sich in der Urteilsbegründung auf unstreitige Tatsachen bzw. nicht bestrittene Tatsache stützen, sogar offensichtlich erkennbare Unwahrheiten trotzdem in die Urteilsfindung einfließen lassen, wie die ZPO missbraucht wird und Parteivorbringen eliminiert wird oder Staatsanwälte sich in Ermittlungs- und Strafverfahren in Übereinstimmung mit dem Gesetz befinden.

Der plakativ formulierte Satz des Niedersächsischen Justizministeriums auf deren Homepage „Keine Angst vor der Justiz“ deckt sich mit meinen Erfahrungen in keiner Weise. Ich würde eher sagte: Mir wird Angst und Bange um unsere Justiz, unseren Rechtsstaat und unsere Demokratie angesichts der von mir erlebten und durchlebten Erfahrungen mit Anwälten, Richtern und Staatsanwälten. Ich habe erfahren müssen, dass die in „Irritationen oder Zivilcourage aufgeführten“ Zitate kein akademisches Geschwafel sind, sondern bittere Realität, leider!
 
Der Pranger



Der Pranger war ein Strafwerkzeug in Form einer Säule, einer Plattform oder eines Holzpfostens, an denen der Bestrafte gefesselt und öffentlich vorgeführt wurde. Er erlangte ab dem 13. Jahrhundert weite Verbreitung zur Vollstreckung von Ehrenstrafen. Der Pranger diente den Städten auch als äußeres Zeichen der Gerichtsbarkeit.

Einer der prominentesten Personen am Pranger war der englische Schriftsteller Daniel Defoe. Er wurde 1703 in London für seine Satiren „Hymn to the Pillory“ - „Hymne auf den Pranger“ an den Pranger gestellt. Das Gedicht sprach dem Publikum jedoch derart aus dem Herzen, dass es ihn nicht mit dem üblichen Fallobst und Steinen, sondern mit Blumen bewarf und auf seine Gesundheit trank.

Auf dem Höhepunkt der Reaktion in Preußen wurde im Jahre 1853 auf dem Hausvogteiplatz in Berlin noch eine Frau wegen Meineids an den Pranger gestellt.

Trotz der modernen Ächtung des Prangers existieren ähnliche Formen der öffentlichen Vorführung nach wie vor. In den Medien werden tatsächliche oder vermeintliche Straftäter zur Schau gestellt. Diese greifen vor allem dann zu Formen „des an den Pranger“ stellen, wenn die Politik und das Rechtssystem bei der Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten und begangenem Unrecht untätig bleiben oder dieses sogar decken.

Im Rahmen des sogenannten „Creative Sentencing“ mehren sich vor allem in der Strafgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten so genannte alternative Schuldsprüche. Diese sehen u. a. auch das öffentliche Anprangern der Verurteilten vor.

   
Die Fälle
Die Vorsitzende Richterin Jongedijk und ihr Verständnis von der Zivilprozessordnung
Im Urteil vom 14.06.2005 ( Landgericht Hannover - Geschäfts-Nr. 32 O 9/05) begründet Vorsitzen-de Richterin Jongedijk im Namen des Volkes die Abweisung meiner Klage mit Feststellungen, die im völligen Gegensatz zu den eingereichten Beweismitteln stehen und missachtete und missbrauchte dabei die Zivilprozessordnung. Ich stelle hier nur einen Punkt aus dem Verfahren dar, bei dem Rechtsverletzungen der Vorsitzenden Jongedijk begangen worden sind.

Die Beklagte hatte bis zur mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass sie produziert und verkauft habe, was sie gemäß Vertrag nach der fristlosen Kündigung nicht mehr durfte. In der Klage war zum Nachweis von Gewinnanteil bzw. Vergütungsanspruch die Produktionskapazität der Beklagten genannt worden, wie sie sich aus ihrem Internetauftritt ergab. Mit der Klage wurde ein Vergütungsan-spruch geltend gemacht, der sich aus bereits durchgeführter Produktion/Verkauf ergab sowie aus Gewinnentgang, den die Beklagte zu vertreten hatte, weil sie durch vertragswidriges Verhalten Anlässe für eine fristlose Kündigung gegeben hatte. Der Beklagtenvertreter hatte die Frist zur Entgegnung verstreichen lassen und sich überhaupt nicht mehr geäußert, also meinen Vortrag nicht bestritten. Danach hätte Vorsitzende Richterin Jongedijk meiner Klage gemäß § 138 ZPO(3) stattgeben müssen und Schadenersatz zuerkennen müssen.
„Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.“

Statt ein Urteil zu fällen, drängte Vorsitzende Richterin Jongedijk den Beklagtenvertreter Rechtsanwalt Matthias Fontaine in der mündlichen Verhandlung dazu, doch noch einmal Stellung zu beziehen. Diese Möglichkeit nahm dieser dann wahr und zwar nachweislich mit wahrheitswidrigem Inhalt.

Vorsitzende Richterin Jongedijk hat dann meinen Vortrag und Beweismittel in Kenntnis der Tatsache, dass der wahrheitswidrige Vortrag der Beklagten auch erst nach der mündlichen Verhandlung erfolg-te, mit Hinweis auf § 296 „Zurückweisung verspäteten Vorbringens“ zurückgewiesen bzw. ignoriert. Auf die Schriftsätze, die erst nach der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, konnte ich auch erst danach reagieren. Worin soll die Verspätung liegen, Zeitreisen kennt die ZPO nicht. Ich konnte auch dann erst Verstöße gegen die ZPO § 138 (1) durch Vorlage von Beweismitteln nachweisen. Es waren keine Zweifel angebracht, dass die Beklagte bzw. ihr Rechtsvertreter betrügen. Vorsitzende Richterin Jongedijk ignorierte falschen Vortrag. Sie ließ auch außer acht, dass im Vertrag die Pflicht zum Nachweis von Produktion/Verkaufsmengen bei der Beklagten lag. Eine derartige Verdrehung von Nachweispflichten ist in keiner Weise nachvollziehbar.

In Kenntnis der Tatsache, dass schon vor der fristlosen Kündigung produziert und verkauft worden war und die Beklagte versuchte zu betrügen, stellte Vorsitzende Richterin Jongedijk ohne den Ver-such einer Aufklärung Folgendes fest und wies meine Klage ab.

„Es wurden von der Beklagten keine Flexitanks hergestellt, so dass die Bedingung nicht eingetreten ist und wohl aufgrund der Kündigung 17.08.2004 nicht mehr eintreten kann.“


Die Staatsanwaltschaft Hannover sah im Zusammenhang mit meiner Strafanzeige keinen Anfangsverdacht für strafbare Handlungen gegen Vorsitzende Richterin Jongedijk. Wer bei derartigen Rechtsverletzungen noch an Zufall glauben will, ist abgrundtief naiv. Im Rahmen der Berufung vor dem OLG Celle ist deutlich geworden, dass das erstinstanzliche Urteil auf Rechtsverletzungen beruhte. ´
 
Ermittlungsmethoden des Staatsanwalts Peter Klages
Mein Rechtsanwalt Helmut Hartung erbat mehrfach schriftlich um Akteneinsicht im Strafverfahren gegen Rechtsanwalt Matthias Fontaine.

Begründung:

    • bewusste Irreführung des Landgerichtes Hannover
    • Prozessbetrug und Betrug im Verfahren 32 O 9/05
    • falscher Vorwurf der „arglistigen Täuschung“

Staatsanwalt Klages sagte zwar mehrfach zu, die Akten kamen aber nicht. Ende Februar 2007 wa-ren bereits mehr als fünf Monaten nach der ersten Zusage vergangen. Meine schriftliche Bitte um persönliches Gehör zur Aufklärung der Sachverhalte, um die Zusammenhänge erläutern zu können und dem Verfahren Fortgang zu geben, wurde von Staatsanwalt Peter Klages verweigert. Die nochmalige Bitte von Herrn Hartung lehnte Staatsanwalt Klages sinngemäß mit der Begründung abgelehnt, „er setze sich nicht mit einem Verrückten an einen Tisch“.

Außerdem fielen folgende Äußerungen:

„Wo kommen wir denn hin, wenn jeder, dem ein Urteil nicht gefällt, gleich Strafanträge gegen die Richter einreicht.“

„Ihr Mandant hält Staatsanwältin Meyer von der Arbeit ab“.

„Dem muss man jemanden zum eigenen Schutz an die Seite stellen.“

„Herr Hartung, Sie tun mir leid wegen dieses Mandanten. Die Beschuldigte und ihr Mandant haben sich höchstwahrscheinlich gegenseitig über den Tisch gezogen.“

Bisher hat sich weder die Staatsanwaltschaft Hannover noch die Generalstaatsanwaltschaft in Celle dazu geäußert, warum ich mit Beschimpfungen, Beleidigungen und gar der falschen Unterstellung einer Straftat durch die Staatsanwaltschaft Hannover überzogen werde. Im Rahmen einer Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft in Celle mit Datum 23.07.2007 gegen die Einstellung der Verfahren gegen die Staatsanwälte Schneidewind, Klages, Meyer, etc. wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung durch die Staatsanwaltschaft Hannover hatte ich auch das m. E. nach strafrechtlich relevante Verhalten (Verleumdung, falscher Vorwurf einer Straftat) von Staatsanwalt Peter Klages angezeigt. Seine Äußerungen wurden nicht bestritten. Der Leitende Oberstaatsanwaltschaft Arnold bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle teilte mir unter dem Aktenzeichen 2 Zs 1300/07 vom 08.08.2007 zusammenfassend auf meine Beschwerde hin mit:

„Der angefochtene Bescheid entspricht der Sach- und Rechtslage.“


Die Bitte um ein Gespräch zur Aufklärung des Sachverhalts wurde auch von der Generalstaatsanwaltschaft in Celle abgelehnt.

StGB §186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

StGB §187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

Wie lautet doch der Anspruch von Generalstaatsanwalt Range in Celle:

„Wir sorgen durch konsequente Strafverfolgung“ und „schnelle Hilfe für die Opfer von Straftaten … dass Sie im Herzen Niedersachsens frei, angstfrei und sicher leben können. Mit … den Gerichten arbeiten wir eng und vertrauensvoll zusammen.“ „Unseren Auftrag erfüllen wir unbestechlich und gewissenhaft, ohne Vorurteile und mit sozialem Verständnis.“
 
Strafanzeige gegen RA Matthias Fontaine
In meinen Verfahren 32 O 9/05 beim Landgericht Hannover, 7 U 172/05 beim Oberlandesgericht Celle und 6 O 355/06 beim Landgericht Hannover gegen den Mandanten des Rechtsanwalt Matthias Fontaine, die Firma Lanex a.s. aus der Tschechischen Republik, verstößt Fontaine durchgehend gegen die Vorschriften der ZPO (§ 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht) und bedient sich des Mittels der Verleumdung als Anfechtungsgrund, um für den Mandanten zu punkten. Anfechtungsgründe existieren nicht und werden nicht dargelegt. Die Prozessführung hat allerdings Erfolg, da ich als Prozessgegner in der „kriminellen“ Ecke stehe.

Kein einziges Vorbringen des Rechtsanwalts Fontaine im Rahmen der drei genannten Verfahren erwies sich als wahr. Durch Vorlage von Dokumenten, die aus meiner Geschäftsbeziehung mit dem Mandanten Lanex stammen, wurde der gesamte Vortrag widerlegt und als falsch entlarvt.

Der Umfang des falschen Vortrags durch Rechtsanwalt Fontaine würde Seiten füllen. Mit der Nennung angeblicher Zeuge, die nachweislich überhaupt nicht mit der Sache befasst waren, wegen fehlender englischer Sprachkenntnisse gar nicht mit mir sprechen konnten oder Dokumente nicht lesen konnten wurde den Schriftsätze der Anschein von Objektivität und Wahrheit gegeben.

Trotz zweier Strafanzeigen kommt Rechtsanwalt Fontaine mit seinem strafbewehrten Verhalten bei der Staatsanwaltschaft Hannover und der Generalstaatsanwaltschaft in Celle bisher durch und nutzt daher weiter den Instrumentenkasten von Lüge und Verleumdung. Er hat wohl nichts zu befürchten.

Die Staatsanwaltschaft Hannover sieht den Verstoß gegen den § 138 ZPO zwar als gegeben an, befreit Rechtsanwalt Fontaine allerdings vom Vorwurf, Straftaten des versuchten und vollendeten Betruges begangen zu haben. An der Durchführung unfairer Verfahren ändert dies nicht und die Richter schauen tatenlos zu.

Was sagt die Staatsanwaltschaft Hannover
Rechtsanwalt Fontaine macht als Beschuldigter in der schriftlichen Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft Hannover zu dem falschen Vortrag geltend, er habe die Angaben seines Mandanten umfänglich missverstanden und meine Schriftsätze (einschließlich Beweismaterial in Form von Bildern) vor der Sitzung beim Oberlandesgericht Celle nicht gelesen bzw. zur Kenntnis genommen. Er habe auch in meinem Vortrag und den von mir vorgelegten Beweismitteln über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren keinerlei Anlass gesehen, seine Mandanten genauer zu befragen und falschen Vortrag zu korrigieren. Tatsächlich hat Rechtsanwalt Fontaine alle meine Schriftsätze nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sogar unter Bezug auf einzelne Sätze und Satzpassagen darauf geantwortet. Die schriftlichen Erklärungen sind weitgehend widersprüchlich.

Frau Staatsanwältin Becker-Kunze ist der Meinung, man könne Rechtsanwalt Fontaine nicht nachweisen, dass er die Schriftsätze vor der mündlichen Verhandlung beim Oberlandesgericht Celle tatsächlich doch gelesen habe. Außerdem seien keine Anhaltspunkte in meinem Vortrag vorhanden gewesen, die Rechtsanwalt Fontaine hätten Veranlassung geben können, seine Auffassung überdenken zu müssen.

Den falschen Vorwurf der arglistigen Täuschung kaschiert die Staatsanwaltschaft Hannover zunächst mit der falschen Feststellung von Verjährung und führt danach keinerlei Untersuchungen durch.

Frau Staatsanwältin Becker-Kunze hat bis zum 08.10.2007 nicht erkennen können oder wollen, dass Rechtsanwalt Fontaine Straftaten begangen hat. Sie stellt ihm quasi einen Persil-Schein aus.

Wie nicht anders zu erwarten, führt Rechtsanwalt Fontaine auch das Verfahren 6 O 355/06 beim Landgericht Hannover mit gesetzwidrigen Mitteln. Er hat wohl nichts zu befürchten.
 
Ermittlungsverfahren NZS 1433 Js 50105/06 (Staatsanwaltschaft Hannover)
Die Generalstaatsanwaltschaft in Celle, die dortige Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung und das Justizministerium erhielten einen Antrag vom 18.08.2008 auf Fortsetzung des o.g. Ermittlungsverfahrens unter Berufung auf Grundgesetz Artikel 103 und StPO § 33a (Gewährung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör). Der Antrag wurde vorab per Fax und mit Einschreiben vom 01.09.2008 (Einlieferungsbeleg) übermittelt. Keine der genannten Behörden antwortete.

Mit Schreiben vom 11.09.2008 teilte Staatsanwalt Schneidewind mit Bezug auf mein Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft in Celle eine „Gegenvorstellung“ zu seiner vorherigen Einstellungsverfügung mit. Offensichtlich hatte die Generalstaatsanwaltschaft Celle meinen Antrag an Staatsanwalt Schneidewind von der Staatsanwaltschaft Hannover weitergeleitet. StA Schneidewind wird in meinem Antrag aber eine vorsätzliche Täuschung des Amtsgerichts Hannover vorgeworfen und die unzulässige Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO erwirkt zu haben.

Tatsächlich weist Staatsanwalt Schneidewind meine Feststellungen im Schreiben vom 18.08.2008 nicht zurück, wonach seine Einstellungsverfügung in weiten Teilen unzutreffende Gründe für die Einstellung nennt. Staatsanwalt Schneidewind macht geltend, seine Feststellungen stellen keine Täuschung des Richters beim Amtsgericht dar, weil dieser ja die vollständigen Akten zur Überprüfung zur Verfügung gehabt habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft musste erwarten, dass die Bearbeitung durch Staatsanwalt Schneidewind ins Leere läuft, weil Staatsanwalt Schneidewind sozusagen gegen sich selbst ermittelte. Er beschied meinen Antrag nicht einmal mit einer Rechtsmittelbelehrung.

Mit Schreiben vom 24.11.2008 (Download) habe ich einen erneuten Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens NZS 1433 Js 50105/06 gestellt und in diesem Zusammenhang nochmals auf den zu beachtenden Tatbestand der „organisierten Kriminalität“ hingewiesen.

Das Schreiben erhielten die
Generalstaatsanwaltschaft in Celle,
Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung bei der Generalstaatsanwaltschaft in Celle,
der Justizminister des Landes Niedersachsen,
die Landtagsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie
die Chefredaktion der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung.
 
Rechtsbeugung, Strafvereitelung, Täuschung und Betrug gemäß Staatsanwaltschaft Hannover (Dr. Ihnen) keine Straftaten (NZS 1171 Js 110201/08)
Der nochmals gestellte Antrag vom 24.11.2008 auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gemäß Grundgesetz Artikel 103 und StPO § 33a beim Generalstaatsanwalt Celle zeitigte bisher keinerlei Reaktionen, auch nicht von der Aufsicht führenden Behörde, dem Niedersächsischen Justizministerium. Daher habe ich die Generalstaatsanwaltschaft in Celle mit Schreiben vom 06.01.2009 zum dritten Mal aufgefordert, das Ermittlungsverfahren fortzusetzen. Die Weige-rung der Generalstaatsanwalt Celle, dass Ermittlungsverfahren fortzusetzen, stellt eine Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt dar.

Die im Antrag vom 24.11.2008 gestellte Strafanzeige gegen die im Verfahren NZS 1433 Js 50105/06 ermittelnden Staatsanwälte veranlasst die Staatsanwaltschaft Hannover tätig zu werden. Sie stellt das Verfahren NZS 1171 Js 110201/08 gegen Staatsanwalt Schneidewind und Oberstaatsanwalt Gropp nach § 152 Abs. 2 in Verbindung mit § 170 Abs. 2 mit Schreiben vom 16.12.2008 ein.

Begründung der ermittelnden Staatsanwältin Dr. Ihnen:
Der Hinweis auf die genannten Paragrafen bedeutet im Klartext. Es liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Straftaten der Staatsanwälte vor. Die Beweismittel reichen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aus, um zu einer Verurteilung zu kommen. Staatsanwaltschaft Schneidewind hat die Einstellungsvorlage nach § 153 Abs. 1 StPO an das Gericht nach Absprache mit dem Vorgesetzten Oberstaatsanwalt Gropp erstellt. Beide haben gemeinschaftlich, planvoll und bewusst gehandelt und die Täuschung nicht in Abrede gestellt.
Dr. Ihnen konstatiert, der Richter sei mit der in weiten Teilen falschen Entscheidungsvorlage zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens von den Staatsanwälten zwar getäuscht worden, der Richter habe die Täuschung aber feststellen können. Die Staatsanwälte hätten auch nicht bewusst Strafvereitelung begangen. Dem Richter seien sämtliche Zivilakten im Zusammen-hang mit dem angezeigten Prozessbetrug (Betrug) vorgelegt worden.

Die durch Täuschung bewirkte Strafvereitelung und Rechtsbeugung stellen nach Dr. Ihnen keine Straftaten dar, die hinreichende Anhaltspunkte für eine mit Wahrscheinlichkeit zu erwar-tende Verurteilung geben. Das Verhalten der Staatsanwälte stellt nach Dr. Ihnen keinen ele-mentaren Verstoß gegen geltendes Recht dar. Dr. Ihnen sieht es nicht als gegeben an, dass sich die Staatsanwälte Schneidewind und Gropp in schwerwiegender Weise bewusst von gel-tendem Recht und Gesetz entfernt haben.

Nach herrschender Meinung ist die Rechtspflege ein mit § 258 StGB zu schützendes Rechtsgut. Die Missachtung dieses Rechtsgutes führt zu Staatsterrorismus.

Die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Hannover steht im Widerspruch zur höchstrich-terlichen Rechtsprechnung BGH 4 StR 439/00 - Urteil v. 26. April 2001 (LG Bochum).

„Täuschung ist bezüglich § 263 StGB jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt.“

„Es ist allgemein anerkannt, dass außer der ausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen, die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist.“

Mit Schreiben vom 06.01.2009 habe ich Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft in Celle gegen die Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Hannover vom 16.12.2008 eingelegt.
 
Anfrage zur Mitwirkung von Vorgesetzten im Verfahren NZS 1171 Js 110201/08
Staatsanwältin Dr. Ihnen wird um Auskunftserteilung bezüglich der Mitwirkung von Vorgesetzten gebeten bei der inhalten Abfassung ihres Einstellungsbescheides vom 16.12.2008. Dies ist mit der Bitte verbunden, diese Anfrage dem Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Hannover, Manfred Wendt, zur Information vorzulegen.

 
Rechtsanwältin Dr. Brunn täuscht Landgericht Braunschweig
In der Prozesssache 22 O 1394/07 (Landgericht Braunschweig) wegen Verletzung des Rechts an einer Gemeinschaftsmarke trägt Rechtsanwältin Dr. Brunn ((HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Hamburg) seitenweise nachweislich falsch vor. Die gesamte Prozessführung ist eindeutig auf Täuschung gerichtet. Dr. Brunn macht auch vor persönlichen Verunglimpfungen und Beleidigungen des Klägers nicht halt.

Dr. Brunn tritt die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit Füßen.
 
Für die Staatsanwaltschaft zur Erinnerung

§ 187 StGB - Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



§ 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.



§ 258 StGB - Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.


Prozessbetrug

Das OLG Bamberg hatte in einem ähnlich gelagerten Fall von Prozessbetrag im Urteil Ws 472/81 vom 22.12.1981 für Recht befunden:

Der Versuch des Prozeßbetruges in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten beginnt nicht erst mit der mündlichen Verhandlung, sondern bereits dann, wenn die Klageschrift oder vorbereitende Schriftsätze mit wahrheitswidrigen Angaben bei Gericht eingereicht und vom Richter zur Kenntnis genommen wurden......

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Täterhandlung zwischen Entschlußfassung und Vollendung der Straftat als unmittelbares Ansetzen i. S. des § 22 STGB zu qualifizieren ist, ist stets von der Tatsbeschreibung der anzuwendenden Strafnorm auszugehen. Hat der Täter ein Merkmal des Tatbestands verwirkt, liegt immer eine Versuchstat vor, ohne daß es auf die besondere Problematik des § 22 StGB ankommt (Meyer, JuS, 1977, 22 m. w. Nachw.).

Eine Täuschung des Richters im Zivilprozeß liegt daher nicht erst vor, wenn mündlich verhandelt und auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen wurde (§ 137 I und III ZPO). Vielmehr wird das Merkmal der Täuschung bereits dadurch verwirklicht, daß die Klageschrift oder vorbereitende Schriftsätze mit bewußt unwahren Parteivorbringens bei Gericht eingereicht und vom Richter zur Kenntnis genommen werden.“


Diese Gesetze und Urteile gelten auch für einen Rechtsanwalt, der fest eingebunden ist in die Hannoversche High Society, der erwiesenermaßen nicht der Vorschrift des § 138 I ZPO genügt, Erklä-rungen über tatsächliche Umstände unvollständig und wahrheitswidrig abgibt und das Mittel der falschen Anschuldigungen bzw. der Verleumdung ergreift?

Der Rechtsanwalt ist ein selbständiges, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleich geordnetes Organ der Rechtspflege. In seiner Beistandsfunktion darf er sich nur der prozessual und standesrechtlich erlaubten Mittel bedienen. Ein Recht zur Lüge hat er ebenso wenig wie ein Recht zur Beratung bei der Lüge. Insbesondere ist es ihm untersagt, durch aktive Verdunkelung und Verzerrung des Sachverhalts die Wahrheitserforschung zu erschweren oder Beweisquellen zu verfälschen.

Haben Staatsanwälte Narrenfreiheit? Können Sie darauf hoffen und vertrauen, dass Kollegen nicht gegen sie ermitteln?